Allgemeine
                                 Geschäftsbedingungen

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas 

Anderes vereinbart ist für alle Angebote Aufträge, Kaufverträge und Liefer-

ungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls

für künftige Geschäftsbeziehunqen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich

vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers

werden nicht anerkannt,  auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

 

1 Allgemeines

 

1.1

 

Für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes

und betreffend DIN 18299, DIN 18382. DIN 18384, DIN 18385 und

DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

(ATV)" auszugsweise auch Teil C.

 

1.2

Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,

Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau

anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich

bestätigt.
An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer
Eigentums-
und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis
des Werkunter-
nehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige
Weise
missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt,

so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in

allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

 

1.3

Für den sicheren Umgang mit elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-

mitteln, sorgen gesetzliche Vorschriften und Normen:

 

-Gesetz über technische Arbeitsmittel (GPSG)

-Betriebssicherheitsverordung (BetrSichV)

-Unfallverhütunsvorschriften der Berufsgenossenschaften (früher BGV A3, heute DGUV Vorschrift 3)

-VDE Normen

 

Daher wird jede Arbeit an elektrischen Betriebsmitteln bzw. Anlagen vom Werkunternehmer

geprüft, dokumentiert und, dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand, in Rechnung gestellt.

 

 

 

 

 

2 Termine

 

2.1

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,

wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer

nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind

auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.)

anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

 



2.2

 



Nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und

Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und

der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt

und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen

wird.

 

3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

 

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten

vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung

gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

 

3.1

der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht

festgestellt werden konnte;

 



3.2

der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

 



3.3

der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

 



3.4

die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus

dem  Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

 

4 Gewährleistung und Haftung

 

4.1

Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die

keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Im

Unternehmerverkehr gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die

VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

 

4.2

Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine

angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere

dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer
oder dessen
Beauftragung zur Verfügung steht.

 

4.3

Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese

nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung

des Werkes erbringen.

 

4.4

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu

mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen

bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder

wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

 

4.5

Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die

auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters

oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach

den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden,

die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers

oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige

Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter

Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf

den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten

Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.

Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei

der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der

Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf

einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden

nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die

vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten

nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen

oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen

hat.
Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des

Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

 

 

5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

 

5.1

Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag

ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten

Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen

aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen

Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand

im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig

sind.

 

5.2

Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung

abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes

Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate

nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur

weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung

oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine

Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,

den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen

zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem

Kunden zu erstatten.

 

6 Eigentumsvorbehalt

 

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche

Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum

an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des

Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen

aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb

den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand

zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.

Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer

die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeitsund

Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit

zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

 



II. Verkaufsbedingungen

 

1 Eigentumsvorbehalt

 

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers

bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender

Ansprüche.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen,

die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit

dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen

sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn

die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder

fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers

dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen

bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso

sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im

gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die

Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten

einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des

Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und

Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen

aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug

befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen

aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer

deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand

vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener

Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen

Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme

und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von

Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung

des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer

sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den

Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten,

die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes

aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen

werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während

der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu

halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen

unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit

freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch

nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

 

2 Abnahme und Abnahmeverzug

 

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt,

ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig

über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen

verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des

Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz

zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer

20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung

ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer

Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren

Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)

anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

 

3 Gewährleistung und Haftung.

 

3.1

Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2Jahren,
bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache.

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung

- bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer

gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

 

3.2
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:

 

3.2.1
Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien S
ache
erbringen.

 



3.2.2
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt

ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur

unerheblich ist.

 



3.2.3
Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die

durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung

durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere

Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlem infolge von Überbeanspruchung

mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungs-

gemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,
mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse.
Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics)
liegt
ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität
durch
ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte
Antennen
oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden
durch
vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte

Batterien.

 

4 Haftung auf Schadenersatz

 

4.1
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die

auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen

oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

 

4.2
Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

 

4.2.1

Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des

Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 



4.2.2
Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers

auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu

maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.

 

 

4.2.3
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung

von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter

Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

 



4.2.4
Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit

beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

 

4.3

Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der

Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die

Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

 

4.4
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle

des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

 

5 Rücktritt

 

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen

Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder
die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene

Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

 

III.
Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

 

1  Preise und Zahlungsbedingungen

 

1.1
Die  Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.

Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

Den zeitlichen Arbeitsaufwand für die erforderliche Materialzusammen-

stellung trägt der Kunde.

Der Kunde ist verpflichtet, den Arbeitsaufwand zu vergüten für weitere

Besprechungstermine, die nach erfolgter Auftragserteilung durchgeführt

werden.

Gleichermaßen  trägt der Kunde den Arbeitsaufwand für Arbeitszeit zur

Schlüsselübergabe,  Bearbeitung und Veränderung von Materialien und

Einweisung  anderer Handwerker.

Der  Kunde trägt die Kosten des Kostenvoranschlags und des Angebots, sofern

es nicht zum Auftrag kommt.

 

1.2

Alle Tätigkeiten bezüglich einer Fachbauleitung im Bereich Elektrotechnik

die vom Werksunternehmer erforderlich sind, um die Arbeiten koordiniert

und nach den Regeln der Technik durchführen zu können, sind vom

Kunden nach Arbeitsaufwand zu vergüten. 

 

1.3
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe
zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie
vorher
schriftlich vereinbart wurden.

 

1.4
Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden

nur  zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

 

1.5
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung
abweichen,  kann ein Nachtragsangebot vom Kunden

angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies

nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der

Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

 

1.6
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach

Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des

jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen

sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungs-
datum vom Kunden zu leisten.

 

 

2 Angebots-, Kostenvoranschlagserstellung

 

2.1

Angebots- sowie Kostenvoranschlagserstellungen, die über eine Gesamtsumme

von 1000€ netto liegen werden, bei nicht Vergabe des Auftrages, mit 7% der

Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

 

2.2

Informations-, Besprechungs-, sowie Ortstermine aller Art werden grundsätzlich

vom Werkunternehmer im Stundenlohnaufwand abgerechnet.

 

2.3

Bindungsfristen werden vom Werksunternehmer schriftlich festgelegt.

 

3 Gerichtstand

 

Für  sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist, ausschließlicher 

Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.

 

Alle genannten Hinweise oben auf die VOB beziehen sich auf den Rechtsverkehr

mit Unternehmern, nicht auf den Rechtsverkehr mit Verbrauchern.

§ 13 Nr. 4 VOB/B hat diesen Inhalt:

 

1.

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt

sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung,

Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer

berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt

die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von

industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

 

2.

Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen,

bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit

hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist

für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber

sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die

Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere

Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

 

3.

Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene
Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§12 Nr.2).