Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas
Anderes vereinbart ist für alle Angebote Aufträge, Kaufverträge und Liefer-
ungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls
für künftige Geschäftsbeziehunqen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1
Für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes
und betreffend DIN 18299, DIN 18382. DIN 18384, DIN 18385 und
DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV)" auszugsweise auch Teil C.
1.2
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich
bestätigt.
An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums-
und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunter-
nehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise
missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt,
so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in
allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
1.3
Für den sicheren Umgang mit elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-
mitteln, sorgen gesetzliche Vorschriften und Normen:
-Gesetz über technische Arbeitsmittel (GPSG)
-Betriebssicherheitsverordung (BetrSichV)
-Unfallverhütunsvorschriften der Berufsgenossenschaften (früher BGV A3, heute DGUV Vorschrift 3)
-VDE Normen
Daher wird jede Arbeit an elektrischen Betriebsmitteln bzw. Anlagen vom Werkunternehmer
geprüft, dokumentiert und, dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand, in Rechnung gestellt.
2 Termine
2.1
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer
nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind
auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.)
anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2
Nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und
Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und
der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt
und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen
wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4
die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus
dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die
keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Im
Unternehmerverkehr gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die
VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu
tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen
Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3
Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung
des Werkes erbringen.
4.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen
bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder
wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige
Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter
Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten
Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei
der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der
Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf
einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten
nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen
oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat.
Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des
Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand
im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig
sind.
5.2
Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate
nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung
oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,
den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen
zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem
Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche
Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum
an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des
Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb
den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand
zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeitsund
Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit
zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers
bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender
Ansprüche.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen,
die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit
dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen
sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn
die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers
dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen
bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso
sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die
Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des
Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und
Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer
deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand
vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener
Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen
Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme
und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von
Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer
sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten,
die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu
halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch
nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt,
ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig
über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des
Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer
20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung
ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren
Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung.
3.1
Mängelansprüche für
alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2Jahren,
bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung
- bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer
gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.2
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1
Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
erbringen.
3.2.2
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur
unerheblich ist.
3.2.3
Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die
durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung
durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlem infolge von Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungs-
gemäßen Gebrauch
oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt
ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch
ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen
oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch
vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte
Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
4.2
Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1
Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2
Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers
auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu
maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung
von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter
Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4
Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, sind
ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3
Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der
Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle
des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder
die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III.
Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
Den zeitlichen Arbeitsaufwand für die erforderliche Materialzusammen-
stellung trägt der Kunde.
Der Kunde ist verpflichtet, den Arbeitsaufwand zu vergüten für weitere
Besprechungstermine, die nach erfolgter Auftragserteilung durchgeführt
werden.
Gleichermaßen trägt der Kunde den Arbeitsaufwand für Arbeitszeit zur
Schlüsselübergabe, Bearbeitung und Veränderung von Materialien und
Einweisung anderer Handwerker.
Der Kunde trägt die Kosten des Kostenvoranschlags und des Angebots, sofern
es nicht zum Auftrag kommt.
1.2
Alle Tätigkeiten bezüglich einer Fachbauleitung im Bereich Elektrotechnik
die vom Werksunternehmer erforderlich sind, um die Arbeiten koordiniert
und nach den Regeln der Technik durchführen zu können, sind vom
Kunden nach Arbeitsaufwand zu vergüten.
1.3
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe
zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher
schriftlich vereinbart wurden.
1.4
Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden
nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.5
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies
nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der
Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.6
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen
sind vom
Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungs-
datum vom Kunden zu leisten.
2 Angebots-, Kostenvoranschlagserstellung
2.1
Angebots- sowie Kostenvoranschlagserstellungen, die über eine Gesamtsumme
von 1000€ netto liegen werden, bei nicht Vergabe des Auftrages, mit 7% der
Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
2.2
Informations-, Besprechungs-, sowie Ortstermine aller Art werden grundsätzlich
vom Werkunternehmer im Stundenlohnaufwand abgerechnet.
2.3
Bindungsfristen werden vom Werksunternehmer schriftlich festgelegt.
3 Gerichtstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist, ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Alle genannten Hinweise oben auf die VOB beziehen sich auf den Rechtsverkehr
mit Unternehmern, nicht auf den Rechtsverkehr mit Verbrauchern.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat diesen Inhalt:
1.
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt
sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung,
Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt
die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von
industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2.
Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen,
bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber
sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die
Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere
Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
3.
Die Frist beginnt
mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§12
Nr.2).